Abschnitt 4: Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAI-04959