Suchen
ÜAnlG § 21

Abschnitt 4: Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

  1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

  2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

  3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAI-04959