Abschnitt 4: Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 1: Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,
jederzeit berufliche Integrität besitzen,
jederzeit fachlich unabhängig sind und
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
Fundstelle(n):
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UAAAI-04959