Abschnitt 3: Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
Adressänderungen,
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
Fundstelle(n):
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UAAAI-04959