Abschnitt 3: Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
§ 13 Erfahrungsaustausch
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
Fundstelle(n):
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UAAAI-04959