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NWB Nr. 8 vom Seite 558

StBK Sachsen empfiehlt frühzeitige Registrierung bei goAML

[i]StBK Sachsen, Meldung v. 15.2.2022 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte als Verpflichtete i. S. des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Diese Pflicht besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbunds der Zentralstelle, spätestens ab dem . Das BMF gibt den Tag der Inbetriebnahme des Informationsverbunds im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG). Die Steuerberaterkammer Sachsen empfiehlt ihren Mitgliedern, sich bereits jetzt beim Meldeportal der FIU (goAML) zu registrieren.

[i]Mehrere Gründe für eine frühzeitige RegistrierungAls Gründe werden die Vertrautheit mit dem Portal im „Ernstfall“ genannt, die Möglichkeit, nach der Registrierung auf die hinterlegten Materialien (z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche, nähere Erläuterungen zum Portal sowie die Verlautbarungen der Anti Financial Crime Alliance) zugreifen zu können sowie, dass durch die Registrierung bei goAML die Bereitschaft zur Befolgung geldwäscherechtlicher Pflichten nach außen hin deutlich wird. Auch den Gesamteindruck des Berufsstands hat die Kammer im Blick: Eine hohe Registrierungsquote trage auch dazu bei, die besond...

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