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Haftung | Schadensmindernde Anrechnung verbleibender steuerlicher Vorteile
Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem Mandanten wegen Festsetzungsverjährung verbleiben, können diese Vorteile bei wertender Betrachtung im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein.
Vorliegend waren die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Steuervorteile der Mandantin bereits im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs abzusetzen. Die durch die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer erlangten Vorteile beruhten unmittelbar auf dem Beratungsfehler, welchen die klagende Immobiliengesellschaft, die im Wesentlichen gewerbliche Immobilien errichtete, erwarb und verwaltete, der Steuerberater-GbR vorwirft. Die GbR hat für die Mandantin die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung beantragt, ohne...