Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GRV | Vertrauensschutz bei Rückforderung überzahlter Rente
Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in §§ 45, 48 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts und Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) ist im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts) beachtlich.
Zwar bestand im vorliegenden Fall ab dem kein Anspruch mehr auf Witwerrente unter Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrags. Insofern lagen die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der die Witwerrente bewilligenden Bescheide nach § 45 und § 48 SGB X und eine Rückforderung der überzahlten Rente vor. Die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung beurteilt sich aber nicht nur danach, ob eine Leistung zu Unrecht gewährt wurde, sondern auch nach den weiteren ...