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Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 2019
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des EGAO
[i] Referentenentwurf v. 22.2.2022 Das BMF hat den Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht, mit dem die Vollverzinsung zeitnah und rückwirkend ab 2019 an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden soll.
I. Entscheidung des
[i]BVerfG fordert rückwirkende Neuregelung ab 2019Das BVerfG hatte mit Beschluss v. - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 ( NWB TAAAH-87096) entschieden, dass der bei der Vollverzinsung nach § 233a AO bislang angewandte feste Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat aber zugleich eine Weitergeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum getroffen. Nur für Verzinsungszeiträume ab dem erließ es ein Anwendungsverbot und verpflichtete den Gesetzgeber, bis eine rückwirkende Neuregelung zu schaffen (vgl. im Einzelnen Baum, NWB 35/2021 S. 2580). Dieser Auftrag soll durch das o. g. Gesetz umgesetzt werden.
II. Neuregelung nur für die Vollverzinsung ab 2019
[i]Anpassung nur für offene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO mit Verzinsungszeiträumen ab 2019Unter Hinweis auf die Ausführungen in Rz. 243 des o. g. beschränkt sich die im Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung des Zinssatzes auf eine Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab . Die Neuregelung soll auch nur für offene Fälle gelten. Dies wären solche Zinsfestsetzungen, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen, die (ganz oder teilweise) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangen sind oder bei denen (ganz oder teilweise) noch ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist. Soweit die Zinsfestsetzung bereits endgültig und unanfechtbar ist, soll keine Anpassung erfolgen.
[i]Keine Anpassung anderer ZinsartenDer „neue“ Zinssatz soll weder für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume vor dem gelten noch soll er für andere Zinsen (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen) gelten. Auch für Säumniszuschläge nach § 240 AO ist keine Anpassung vorgesehen. Auch die von verschiedenen Verbänden weitergehend geforderten Änderungen der Vollverzinsung (z. B. Ausnahme der Umsatzsteuer von der Vollverzinsung und Wiedereinführung der Begrenzung des Zinslaufs) werden im Referentenentwurf nicht aufgegriffen. S. 587