Online-Nachricht - Mittwoch, 23.02.2022

Gesetzgebung | Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO (BMF)

Das BMF hat den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" veröffentlicht. Mit dem Vorhaben soll u.a. der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.

Hintergrund: Das BVerfG hat die Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Beanstandet wurde allerdings, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen ( und 1 BvR 2422/17, veröffentlicht am (BGBl. I 2021 S. 4303), s. hierzu u.a. Baum, ).

Dieser Zinssatz darf zwar für VZ bis weiterhin angewandt werden (Fortgeltungsanordnung für VZ vor ). Die Unvereinbarkeitserklärung hat für VZ ab aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen, laufende Verfahren waren und sind auszusetzen (Anwendungsverbot für VZ ab ).

Die geplanten Maßnahmen:

  • Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden.

  • Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum .

  • Darüber hinaus sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.

Hinweis:

Die mit dem Gesetz vorgesehene Anpassung der Zinsen bezieht sich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Da sich die Entscheidung des BVerfG ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (namentlich Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO) erstreckt, soll der Gesetzesbegründung zufolge die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgt, nicht mit diesem Gesetz beantwortet werden.

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie mit unserem ReformRadar auf dem Laufenden.

Eine erste Einschätzung zu dem Gesetzentwurf gibt Baum in der .

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
HAAAI-04920