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OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 35 - St 210

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden

Regelung ab Veranlagungszeitraum 2021

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (z.B. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Stadträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Lohnsteuerabzug (für kommunale Volksvertreter siehe meinen Erlass vom (StAnz. S. 1550)). Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder nach § 27 Abs. 3 HGO sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der T ätigkeit folgende Beträge nicht übersteigen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 20.000 Einwohnern
    125 € *
    1.500 € *
    20.001 bis 50.000 Einwohnern
    199 € *
    2.388 € *
    50.001 bis 150.000 Einwohnern
    245 € *
    2.940 € *
    150.001 bis 450.000 Einwohnern
    307 €
    3.684 €
    mehr als 450.000 Einwohnern
    367 €
    4.404 €

    *Der steuerfreie Mindestbetrag nach Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ist vorrangig zu beachten (ab 2021: 250 € monatlich bzw. 3.000 € jährlich).

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Gemeindevorstand während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Der steuerfreie Jahresbetrag verdoppelt sich für ehrenamtliche erste Beigeordnete eines Gemeindevorstandes.

  2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte und zurück nach § 27 Abs. 2 HGO als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz maßgebend.

II. Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gilt Folgendes:

Pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 HGO i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister sind zu einem Drittel steuerfrei (Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR).

III. Für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle gilt Folgendes:

Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsbezirkes maßgebend.

IV. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Kreisausschusses gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung i. V. m. § 27 Abs. 3 HGO sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Tätigkeit folgende Beträge nicht übersteigen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    in einem Landkreis mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 250.000 Einwohnern
    245 € *
    2.940 € *
    mehr als 250.000 Einwohnern
    307 €
    3.684 €

    * Der steuerfreie Mindestbetrag nach Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR ist vorrangig zu beachten (ab 2021: 250 € monatlich bzw. 3.000 € jährlich).

  2. Abschnitt I Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. Der steuerfreie Jahresbetrag verdoppelt sich für ehrenamtliche erste Kreisbeigeordnete.

V. Für ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalvorstandes sowie für Mitglieder der Verbandskammer des „Regionalverbandes FrankfurtRheinMain“ gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder für

    1. Mitglieder der Verbandskammer nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) i. V. m. § 27 Abs. 3 HGO

    2. ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalvorstandes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 21 MetropolG i. V. m. § 17 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i. V. m. § 27 Abs. 3 HGO

    sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Tätigkeit 307 € monatlich bzw. 3.684 € jährlich nicht übersteigen.

  2. Abschnitt I Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.

1.6 Allgemeine Regelungen

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Organe im Sinne dieses Erlasses sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis V nebeneinander beziehen. Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer kommunalen Gebietskörperschaft nicht ausgeschöpften Monatsbeträge desselben Kalenderjahres können nicht auf pauschale Entschädigungen oder Sitzungsgelder für eine Tätigkeit bei einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft übertragen werden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Regelungen dieses Erlasses gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverbänden sowie dem Landeswohlfahrtsverband Hessen.

D. Anwendungszeitraum

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Jahr 2021 anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Für Zeiträume bis einschließlich 2020 vergleiche Vfg. ofix: EStG/3/58

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Fundstelle(n):
QAAAI-04917