Suchen
BGH Beschluss v. - 4 StR 387/21

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer Führerscheinentziehung aus einem Strafbefehl und der zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits abgelaufenen Sperrfrist

Gesetze: § 55 Abs 2 S 1 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB

Instanzenzug: Az: 37 KLs 27/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom (5 Cs 253 Js 424/20 – 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis „nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit „erledigt“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 102/20; vom – 2 StR 325/19 und vom – 4 StR 442/15 Rn. 3 mwN; jew. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 606/09 Rn. 21 [insoweit in BGHSt 55, 65 nicht abgedruckt] und vom – 1 StR 5/02, juris Rn. 9).
Quentin     
      
Bender     
      
Bartel
      
Rommel     
      
Scheuß     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR387.21.0

Fundstelle(n):
GAAAI-04874