Einkommensteuer | Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (BMF)
Das BMF hat sein (BStBl I 2021 S. 298) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet ( :025).
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem in Rn 1 Folgendes klar:
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
keine besondere Form der Abschreibung,
keine neue Abschreibungsmethode und
keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das (BStBl I 2021 S. 298).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
KAAAI-04851