Lohn | Mindestvergütung in der Ausbildung (VZ NRW)
Der "Mindestlohn" für bestimmte Ausbildungsberufe steigt auch in 2022 gem. § 17 Berufsausbildungsgesetz (BBiG). Hierauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.
Hintergrund: Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben (17 BBiG). Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).
Die Verbraucherzentrale führt zur Erhöhung in 2022 aus:
Wer sich ab 2022 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 € (bisher: 550 € für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 %, 35 % beziehungsweise 40 % über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 € betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen. So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 € (bisher: 810 €) im ersten, 965 € (bisher: 945 €) im zweiten und 1.125 € (bisher: 1.100 €) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.
Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum : Für sie gibt es dann 740 € (2021: 710 €) im ersten, 815 € (2021: 780 €) im zweiten und 980 € (2021: 945 €) im dritten Ausbildungsjahr.
Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 €.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW online (JT)
Fundstelle(n):
NWB FAAAI-04844