OFD Chemnitz - S 2220 - 6/7-St22

Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummer sowie ausstehende Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

Mit dem ”Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens [Altersvermögensgesetz - AVmG]” vom (BGBl 2001 I S. 1310, BStBl 2001 I S. 420) wurde u. a. die Möglichkeit geschaffen, geleistete Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend zu machen.

Für diesen Abzug ist mit der Einkommensteuererklärung die neue ”Anlage AV” einzureichen und die Bescheinigung/en der/des Anbieter/s beizufügen.

Die OFD weist darauf hin, dass Fälle auftreten können, in denen die über den Arbeitgeber zu beantragende Zulagenummer (vgl. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG) noch nicht erteilt worden ist. Dies liegt u. a. darin begründet, dass die benötigte Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG für 2002 noch bis zum abgegeben werden kann (vgl. BStBl 2002 I S. 1395).

Außerdem haben verschiedene Anbieter die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG (vgl. BStBl 2002 I S. 1397) noch nicht ausgestellt und überdies mitgeteilt, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine - auf Anforderung - ausgefertigte ”Vorab-Bestätigung” ist im Übrigen nicht ausreichend.

Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. die abschließende Bearbeitung der Einkommensteuererklärung sind jedoch Zulagenummer und Bescheinigung zwingend erforderlich.

Werden vom Steuerpflichtigen geleistete Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht, fehlt es aber an der Zulagenummer oder der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG, so ist zunächst die Anlage AV nicht zu berücksichtigen und der Einkommensteuerbescheid diesbezüglich vorläufig zu erlassen.

Dem Steuerpflichtigen bittet die OFD die Verfahrensweise sinngemäß mit folgendem Text zu erläutern:

Die von Ihnen eingereichte Anlage AV konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Zulagenummer bzw. keine Bescheinigung des Anbieters (nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck) vorliegt. Die Steuerfestsetzung ist deshalb vorläufig im Sinne des § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich des Abzugs von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nach § 10a EStG. Sobald Sie die fehlende Zulagenummer bzw. die fehlende Bescheinigung nachgereicht haben, wird geprüft, ob eine zusätzliche steuerliche Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs in Betracht kommt.

Über weitere Erfahrungen bittet die OFD fortlaufend zu berichten.

OFD Chemnitz v. - S 2220 - 6/7-St22

Fundstelle(n):
UAAAA-81405