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Corona – Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG erlassen.
Hintergrund: Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich gemäß § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG der nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
Hierzu wird u. a. weiter ausgeführt:
Im Einzelfall kommt eine abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 AO oder ein Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Gründen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Erwerb begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG insbesondere in Betracht, soweit die tatsächliche Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13...