Rückwirkende Kindergeldgewährung an türkische Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge verschiedener Staaten; Aufrechnung nachgezahlten Kindergelds mit Steuernachforderungen in Höhe der Kinderfreibetragswirkung für die Jahre 1996 bis 2002
Verfügung vom - S 2280 - 22 - StO 212/S 2280 - 17 - StH 214
Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihre Familienkassen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien angewiesen, auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige und auf anerkannte Flüchtlinge das ”Vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit vom ” anzuwenden. Aus diesem Anlass werden die Familienkassen - soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist - für den betroffenen Personenkreis rückwirkend steuerrechtliches Kindergeld festsetzen, im Einzelfall zurück bis ins Jahr 1996.
Die Kindergeldgewährung führt in diesen Fällen zwingend zu Einkommensteuernachforderungen, weil das nachgezahlte Kindergeld erstmals im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt werden muss, § 31 EStG. Zur Sicherstellung des dadurch entstehenden Steueranspruchs bittet die OFD, auch in diesen Fällen die organisatorische Verfahrensweise in meiner Verfügung vom zu beachten.
OFD Hannover v. - S 2280 - 22 - StO 213 S 2280 - 17 - StH 214
Fundstelle(n):
QAAAA-81402