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Track 20 | Erbschaftsteuer: Fälligkeit eines Vermächtnisses entscheidet über Steuerklasse
Der Vermächtnisnehmer eines Vermächtnisses, das beim Tod des Beschwerten fällig wird, erwirbt erbschaftsteuerlich vom Beschwerten. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer nach einem BFH-Urteil ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Unerheblich ist, ob zivilrechtlich die beiden Vermächtnisse als Vor- und Nachvermächtnis zu qualifizieren sind.
Der Bundesfinanzhof hat zur Erbschaftsteuer entschieden, wer im Falle von Vor- und Nachvermächtnissen von wem erwirbt und welche Steuerklasse entsprechend zur Anwendung kommt.
Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerlich beim Tod des Erblassers zunächst allein der Vorerbe als Erbe. Bei Eintritt der Nacherbfolge hat der Nacherbe das auf ihn übergehende Vermögen als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist bei der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Das hat Auswirkungen auf den Freibetrag, die Steuerklasse und den Steuersatz.
Nach § 6 Abs. 4 ErbStG gelten die Grundsätze ...