1. Auch für die Anerkennung mittelbarer Unfallfolgen kommt es (auf einer ersten Prüfungsstufe) zunächst darauf an, ob die nach § 11 Abs 1 SGB VII versicherten Handlungen - ggf neben anderen ursächlichen Faktoren - als eine naturwissenschaftliche Bedingung für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörung wirksam geworden sind. Ist das zu bejahen, ist (auf einer zweiten Prüfungsstufe) wertend zu entscheiden, ob die nach § 11 Abs 1 SGB VII versicherten Umstände für die Gesundheitsstörung auch rechtlich wesentlich sind (vgl - juris RN 26 f).
2. Ob eine medizinische Maßnahme zur Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII) oder Aufklärung des Sachverhalts (§ 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII) durchgeführt wird, beurteilt sich danach, wie der Versicherte sie bei verständiger Würdigung der objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Durchführung verstehen kann und darf ( = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 - juris).
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2021 - L 6 U 5/17
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