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OFD Chemnitz - S 2532 - 89/I - St21

Gesonderte und einheitliche Feststellung 2001; Vordrucke

1. Allgemeines

Die Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2001 sind gegenüber den Vorjahren - im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren - grundlegend überarbeitet und umgestaltet worden. Beim Ausfüllen der Vordrucke bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

Die Einkünfte sind im Feststellungsbescheid, in den Mitteilungen für die Finanzämter der Beteiligten sowie den entsprechenden Anlagen zum Bescheid/zur Mitteilung stets in voller Höhe, also ohne Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens, darzustellen.

Die Frage, inwieweit die Einnahmen und Ausgaben i. S. der §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und § 8b KStG beim Feststellungsbeteiligten zu besteuern sind, wird erst bei seiner Veranlagung entschieden. Zu diesem Zweck müssen die unter das Halbeinkünfteverfahren fallenden Einkünfte jeweils gesondert ausgewiesen werden (vgl. z. B. Zeilen 15, 16 der Anlage FE 1 sowie Zeilen 25 ff. der Anlage FE-K).

Beispiel

An der A-GmbH. & Co. KG sind die A-GmbH als Komplementär und die natürliche Person B als Kommanditist beteiligt.

Zum veräußert die KG für 220.000 DM ihre Beteiligung an der ausländischen C-GmbH (Buchwert. 18.000 DM). Veräußerungskosten: 2.000 DM

Die Anteilsveräußerung durch die KG unterliegt bereits dem Halbeinkünfteverfahren.

Der laufende Gewinn der KG (inkl. Veräußerungsgewinn) für 2001 beträgt 500.000 DM. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die A-GmbH jährlich 30.000 DM als Haftungsvergütung erhält und der Restgewinn dem Kommanditisten B zusteht. Die Haftungsvergütung wurde gewinnmindernd gebucht. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2001 beläuft sich auf 15.000 DM.

begünstigter Veräußerungsgewinn:


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Veräußerungserlös
220.000 DM
./. Buchwert
18.000 DM
./. Veräußerungskosten
    2.000 DM
Veräußerungsgewinn
200.000 DM

Gewinnverteilung:


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A-GmbH
nat. Person B
stl. Gewinn
530.000 DM
Haftungsvergütung vorab
GmbH
- 30.000 DM
30.000 DM
Rest
500.000 DM
500.000 DM

Zum war für B ein verrechenbarer Verlust i. H. v. 425.000 DM festgestellt.

Hinsichtlich der Anwendung des § 15a EStG bittet die OFD Folgendes zu beachten:

Steuerfreie Gewinne erhöhen das stl. Kapitalkonto und somit das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital. Sie sind jedoch keine Gewinne i. S. v. § 15a Abs. 2 EStG und dürfen daher bestehende verrechenbare Verluste nicht mindern.

Es muss somit hier für Zwecke des § 15a EStG bereits im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung geprüft werden, ob der Gewinnanteil des Kommanditisten nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Einkünfte enthält.

Ermittlung des verrechenbaren Verlusts zum :


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Gewinnanteil B für 2001
500.000 DM
abzgl. stfr. Teil des Veräußerungsgewinns
- 100.000 DM
stpfl. Gewinnanteil 2001
400.000 DM
verrechenbarer Verlust zum
425.000 DM
abzgl. Gewinn 2001
- 400.000 DM
verrechenbarer Verlust zum
25.000 DM

Die OFD bittet dies bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts zum (Anlage FE-V) zu beachten.

In den Zeilen 4 und 6 der Anlage FE-V (Hinzurechnung steuerfreier Gewinnanteile) sind keine Eintragungen vorzunehmen (vgl. a. Verfügung vom , Az.: S2532-87/6-St22 betreffend die Erklärungsvordrucke 2002).

2. Besonderheiten bei Beteiligung einer Körperschaft; Mitteilungen an den Körperschaftsteuer-Teilbezirk

Ist eine Körperschaft vermögensmäßig an einer Personengesellschaft beteiligt, muss dem Finanzamt der Mitunternehmer-Körperschaft neben der Mitteilung ESt 4 B-FE 1 die Mitteilung ESt 4 B-FE KAP/K beigefügt werden. Der Vordruck ESt 4 B-FE KAP/K steht als UNIFA-Word-Vorlage zur Verfügung.

Mit der Mitteilung ESt 4 B-FE KAP/K (Rückseite) muss der für die Personengesellschaft zuständige Teilbezirk das für die Mitunternehmer-Körperschaft zuständige Finanzamt über verschiedene - für die Besteuerung der Körperschaft bedeutende - Sachverhalte informieren. Auf der Mitteilung für 2001 ist noch nicht für alle erforderlichen Angaben eine Eintragungsmöglichkeit vorhanden, so dass ggf. die freien Zeilen in den Zeilen 26 bis 28 verwendet werden müssen. Auf folgende, wegen der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erforderliche Angaben Weist die OFD besonders hin:

a) Dividenden und Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, für die EK 45 oder EK 40 als verwendet gilt (Zeile 4 ESt 4 B-FE KAP/K (2001) und Zeilen 4 und 4a Anlage FE-K)

Diese Angaben sind zu machen, wenn der Personengesellschaft in 2001 Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (z. B. Dividenden) zufließen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen und die aus dem EK 45 bzw. EK 40 finanziert wurden. Dies sind im Regelfall ordentliche Gewinnausschüttungen in 2001 für frühere Wirtschaftsjahre. Die auf die Mitunternehmer-Körperschaft entfallenden Beträge sind im Erklärungsvordruck in den Zeilen 4 und 4a der Anlage FE-K einzutragen. Die Angaben sind anhand der Steuerbescheinigung VE 8 - Anrechnungsverfahren (BStBl 2001 I S. 235) nachzuprüfen. Die ausschüttende Körperschaft muss das verwendete EK 45 bzw. EK 40 in der Steuerbescheinigung gesondert ausweisen, wenn Empfänger eine Körperschaft oder eine Personengesellschaft ist; auch ein Nullbetrag ist zu bescheinigen. Gilt für eine Gewinnausschüttung noch das Anrechnungsverfahren und fehlt eine Bescheinigung von EK 45 bzw. EK 40, gilt für die Ausschüttung EK 45 als verwendet. Die Steuerbescheinigungen sind auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. auch Verfügung vom , Az.: S2401-21/1-St21).

Die Mitunternehmer-Körperschaft muss den auf sie entfallenden Teil der Dividende, der aus dem EK 45 bzw. EK 40 finanziert ist, in 2001 - abweichend vom Regelsteuersatz von 25 % - mit einem Steuersatz von 40 % oder 45 % versteuern.

In der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K (2001) ist deshalb die Verwendung des EK 45 in Zeile 4 und die Verwendung des EK 40 in den freien Zeilen 26 bis 28 - jeweils ohne anrechenbare Körperschaftsteuer - einzutragen.

b) Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 KStG a. F. mit 45 % zu besteuernder Übernahmegewinn i. S. d. UmwStG (Zeile 5 der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K (2001) und Zeile 5 Anlage FE-K)

Diese Angaben sind in Fällen des Vermögensübergangs oder des Formwechsels i. S. d. §§ 3-10, 14 UmwStG 1995 von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft erforderlich. Der auf die Mitunternehmer-Körperschaft entfallende Teil des anteiligen Übernahmegewinns ist bei der Körperschaft abweichend vom Regelsteuersatz mit einem Steuersatz von 45 % zu versteuern. Der Anteil am Übernahmegewinn ist in Zeile 5 der Anlage FE-K und der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K - ohne anrechenbare KSt - einzutragen (grds. 70/55 des anteiligen, zuletzt gesondert festgestellten EK 45). Die nach § 10 UmwStG 1995 anrechenbare KSt ist in Zeile 23 der Anlage ESt 4 B FE-KAP/K anzugeben. Die Vorschrift hat nur in Fällen Bedeutung, in denen noch das UmwStG 1995 in der Fassung vor dem StSenkG gilt (vgl. § 27 Abs. 1a UmwStG).

Bei Angaben in Zeile 5 der Anlage FE-K ist stets zu prüfen, ob auf die Umwandlung tatsächlich noch das UmwStG vor dem StSenkG anzuwenden ist (vgl. a. Kurzinformationen auf dem Gebiet der Ertragsteuern 03/2002 vom , Az.: S2506-6/3-St21).

c) Bezüge oder Gewinne i. S. d. § 8b KStG

(Zeile 24 der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K und Zeilen 25 bis 35 der Anlage FE-K)

In der Anlage FE-K sind vom Steuerpflichtigen in den Zeilen 25 bis 35 Sachverhalte nach § 8b KStG zu erklären, und zwar:


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Anlage FE-K
Inhalt
Zeile 25
-
Inländische Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG
Einzutragen sind Gewinnausschüttungen und andere Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen (z. B. Vorabausschüttungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen in 2001). Die Angaben sind anhand der Steuerbescheinigung VE 8 - Halbeinkünfteverfahren nachzuprüfen. Die Bezüge sind bei der Mitunternehmer-Körperschaft steuerfrei.
In der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K sind die Bezüge in Zeile 24 einzutragen.
Der Klammerzusatz ”(im Betrag lt. Zeile 11 … nicht enthalten)” ist zu streichen; es ist im Gegenteil darauf zu achten, dass die steuerfreien Bezüge in den Zeilen 3 und 11 der Mitteilung ESt 4 B-FE 1 enthalten sind.
Zeile 26
-
Mit den inländischen Bezügen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben, berechnet nach § 3c Abs. 1 EStG.
Die mit den steuerfreien Bezügen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen nicht abziehbar. Der nicht abziehbare Betrag ist einzutragen.
Zeile 27
-
Mit den inländischen Bezügen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben, berechnet nach § 3c Abs. 2 EStG.
Die Angabe ist nur für Fälle erforderlich, in denen die Mitunternehmer-Körperschaft, der die inländischen Bezüge anteilig zugerechnet werden, körperschaftsteuerliche Organgesellschaft einer natürlichen Person ist.
Zeile 28
-
Ausländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Hier sind Eintragungen erforderlich, wenn die Personengesellschaft 2001 Bezüge (insbesondere Ausschüttungen) von einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft erhalten hat. Diese Bezüge müssen wiederum in den laufenden Einkünften enthalten sein (Zeilen 3 und 11 der Mitteilung ESt 4 B-FE 1).
Zeile 29
-
Mit den ausländischen Bezügen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben berechnet nach § 3c Abs. 2 EStG: siehe Erläuterung zu Zeile 27
Zeile 30
-
Inländische Gewinne/Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 2 und 3 KStG
Gewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nach Abzug der Veräußerungskosten) sie sind bei der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei. Die Ausnahmetatbestände des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG und die Rückausnahmen in § 8b Abs. 4 Satz 2 KStG sind zu beachten (z. B. Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile). Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen sind z. B. Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste; sie sind außerbilanziell bei der Mitunternehmer-Körperschaft hinzuzurechnen.
§ 8b Abs. 2 und 3 KStG gelten für Inlandsbeteiligungen i. d. R. ab 2002 (bei Wj. = Kj. der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vgl. § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG). Bei Angaben in Zeile 30 des Erklärungsvordrucks ist stets die zeitliche Anwendung der Vorschrift zu prüfen (regelmäßig Anfrage beim FA des Beteilungsunternehmens erforderlich).
Zeile 31
-
Mit den Beträgen in Zeile 30 zusammenhängende Betriebsausgaben berechnet nach § 3c Abs. 1 EStG (z. B. anteilige Finanzierungskosten); s. a. zu Zeile 26
Zeile 32
-
Mit den Beträgen i. S. d. Zeile 30 zusammenhängende Betriebsausgaben berechnet nach § 3c Abs. 2 EStG: siehe Erläuterung zu Zeile 27
Zeile 33
-
Ausländische Gewinne/Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 2 und 3 KStG (gilt ab 2001). Hier sind i. d. R. Eintragungen erforderlich, wenn Anteile an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft veräußert werden. Vgl. a. zu Zeile 28.
Nicht abziehbare Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG sind auch Teilwert-abschreibungen auf eine Auslandsbeteiligung.
Zeilen 34,35
-
Mit den Beträgen in Zeile 33 zusammenhängende Betriebsausgaben berechnet nach § 3c Abs. 1 bzw. § 3c Abs. 2 EStG: siehe Erläuterungen zu Zeilen 31 und 27

Die Anlage FE-K 2001 ist hinsichtlich der Sachverhalte zu § 8b KStG wesentlich ausführlicher gestaltet als der Mitteilungsvordruck ESt 4 B FE-KAP/K (2001). In der Mitteilung für 2001 sind für Sachverhalte nach § 8b KStG nur die Zeilen 24 und 25 vorgesehen. Es sind deshalb ggf. die freien Zeilen für die Angaben zu nutzen (z. B. für beschränkt abziehbare Ausgaben im Sinne der Zeile 26 der Anlage FE-K). Übersteigen die Gewinnminderungen in den Zeilen 30 und 33 die Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG, sind Negativbeträge einzutragen.

d) KSt-Minderungsbetrag nach § 37 Abs. 3 KStG

Gewinnausschüttungen

Fließt der Personengesellschaft eine Gewinnausschüttung zu, für die der ausschüttenden Körperschaft eine KSt-Minderung nach § 37 Abs. 2 KStG - in 2001 nur in Sonderfällen möglich - gewährt wurde, ist der auf die Mitunternehmer-Körperschaft entfallende Teil des KSt-Minderungsbetrags in Zeile 23 der Anlage FE-K einzutragen. Das für die Besteuerung der Mitunternehmer-Körperschaft zuständige Finanzamt muss gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG in dieser Höhe eine ”Nachsteuer” festsetzen. Der KSt-Minderungsbetrag ist in der Steuerbescheinigung VE 8 - Halbeinkünfteverfahren auszuweisen. Um die Festsetzung der ”Nachsteuer” sicherzustellen, ist das für die ausschüttende Körperschaft zuständige Finanzamt angewiesen, das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt über den auf die Personengesellschaft entfallenden Teil des KSt-Minderungsbetrags zu informieren (Tz. 1.1.4 des Vordrucks KSt 100 - Halbeinkünfteverfahren, vgl. Verfügung vom , Az.: S1900-298/7-St21). In der Mitteilung ESt 4 B FE-KAP/K (2001) ist der KSt-Minderungsbetrag für die Mitunternehmer-Körperschaft in den freien Zeilen 26 bis 28 anzugeben.

Umwandlungsfälle

Bei einer Umwandlung nach den §§ 3-10, 14 UmwStG in der Fassung des StSenkG (Vermögensübertragung, Formwechsel in eine Personengesellschaft) ist der Übernahmegewinn steuerfrei, soweit am Vermögen der ”übernehmenden” Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt ist (§ 4 Abs. 7 UmwStG). Hat die übertragende Körperschaft gemäß § 10 UmwStG eine KSt-Minderung in Anspruch genommen, erhöht sich gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG anteilig die KSt der am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Körperschaft. Der anteilig auf die Mitunternehmer-Körperschaft entfallende KSt-Minderungsbetrag ist in Zeile 24 der Anlage FE-K einzutragen. Das für die übertragende Körperschaft zuständige Finanzamt ist angewiesen, die Personengesellschaft über den KSt-Minderungsbetrag zu informieren (Tz. 1.1.5 des Vordrucks KSt 100-Halbeinkünfteverfahren; vgl. Vfg. vom , a.a.O.). In der Mitteilung Est 4 B FE-KAP/K (2001) ist der anteilige KSt-Minderungsbetrag in den freien Zeilen 26 bis 28 einzutragen.

OFD Chemnitz v. - S 2532 - 89/I - St21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAA-81396