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Einkommensteuer; | Gewährung von Baukindergeld (§ 34f EStG)
Auch Baukindergeld gem. § 34f Abs.1 EStG i.d.F. des WohneigFG v. kann nach dem nur für Bauobjekte gewährt werden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem gestellt worden ist oder die aufgrund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder bei denen mit den Bauarbeiten nach dem begonnen worden ist.