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NWB Nr. 38 vom Seite 3139

Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung

Verfasser: Rechtsanwalt Steuerberater Mathias Keßler und Rechtsanwalt Thomas Jepp, Düsseldorf

Gem. § 4b InvZ 1982 gewährte das FA dem Kl. eine InvZ für den Kauf von fünf Lkw. Nach § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c, bb InvZulG sind die Lkw nur dann eine begünstigte Investition i. S. der Norm, wenn sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in dem Betrieb des Investors im Inland verbleiben. Der Kl. wurde vom FG zur Rückzahlung dieser InvZ verurteilt, da er die Lkw in 1982 erwarb und um den Jahreswechsel 1983/94 gegen Anschaffung von fünf anderen Lkw an die Lieferfirma zurückgab. Die Alt-Kfz wurden nach Inzahlungnahme durch die Lieferfirma in deren Namen an andere inländ. Unternehmen verkauft.

Der BFH hat in der Revisionsinstanz entschieden, daß die Überführung der geförderten Lkw in das Umlaufvermögen der Lieferfirma zulagenschädlich war.

S. 3140

Er verwies in seiner Urteilsbegründung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach die Lkw, beginnend mit der Anschaffung, für drei Jahre dem Anlagevermögen zugehören müssen. Die Eindeutigkeit des Wortlauts ergebe sich auch aus § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 InvZulG 1982, wonach die WG ”während der in § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG genannten Zeiträume die dort genannten Voraussetzungen” erfüllt haben müssen. Daz...

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