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Leistungsverweigerungsrecht als Hindernis für den Zufluß beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
In seinem Urt. v. beschäftigt sich der VIII. Senat des BFH mit der Frage, wann Zinsen aus einem kapitalersetzenden Darlehen beim beherrschenden Gesellschafter einer KapGes als zugeflossen gelten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kl. im Revisionsverfahren war als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer an mehreren KapGes in der Rechtsform einer GmbH beteiligt, unter anderem auch mit 80 v. H. an der T-GmbH. Im Jahre 1979 gewährte der Kl. der T-GmbH ein Darlehen, um den von ihr erwirtschafteten Verlust abzudecken und - i. V. mit einem vereinbarten Rangrücktritt - die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden. Das vom Kl. gewährte Darlehen sollte vereinbarungsgemäß verzinst werden. Die T-GmbH erteilte dem Kl. bezüglich der jeweils fälligen Darlehenszinsen jährlich ”Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim zuständigen FA zur Durchführung der Veranlagung”. Die fällig werdenden Darlehenszinsen wurden bei der T-GmbH zusätzlich zum Darlehensbetrag passiviert. Nachdem das beklagte FA im Jahr 1986 durch verschiedene Kontrollmitteilungen von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, erfaßte es die bei der GmbH passivierten Zi...