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Teilwertabschläge bei Ersatzteilen im Kfz-Handel
Mit Urt. v. hat der BFH entschieden, daß Gängigkeitsabschreibungen zur Ermittlung eines niedrigeren Teilwerts bezogen auf den Ersatzteilbe-
S. 2716stand im Kfz-Handel nicht anerkannt werden können, wenn Preisherabsetzungen im Rahmen des Verkaufs der Ersatzteile nicht erfolgt sind und die Verschrottungsrate nur eine sehr geringe Höhe aufweist.
Der Stpfl. war als Direkthändler für eine Automobilfabrik (Herstellerwerk) und gleichzeitig als Teileversorgungshändler für andere Autohändler dieser Automarke tätig. Als solcher war er auch verpflichtet, ein ausreichendes Ersatzteillager zu unterhalten. Die Lagerbestandswerte wurden ihm jeweils vom Herstellerwerk vorgegeben; er war weiterhin verpflichtet, sich bei Einführung neuer Fahrzeugmodelle rechtzeitig mit sog. Ersteinrichtersätzen zu bevorraten. Die Ersatzteile wurden den Kunden jeweils mit den im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Verkaufspreisen berechnet. Ältere Ersatzteile wurden dementsprechend zu den Preisen abgegeben, die sich aus zwischenzeitlichen Preiserhöhungen ergaben; zu Preisherabsetzungen bei älteren Ersatzteilen kam es nicht. Der Stpfl. hatte im Streitfall den Bestand der Ersatzteile in sechs...