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OVG Nordrhein-Westfalen 28.01.2000 4 A 4976/97

Gewerberecht; | Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter für einen Makler (§ 34c GewO)

Ein Handelsvertreter, der als Vermittlungsvertreter für einen Makler Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten erbringt, benötigt selbst eine Maklererlaubnis, wenn er die ihm nach dem Handelsvertretervertrag obliegenden Tätigkeiten gewerbsmäßig wahrnimmt. Eine selbständige Tätigkeit i. S. des Gewerberechts liegt regelmäßig dann vor, wenn das Gewerbe auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung im eigenen Namen betrieben wird (OVG NRW, Urt. v. - 4 A 4976/97).

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