Online-Nachricht - Freitag, 25.03.2022

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld

Am hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688) in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/734) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die Sonderregeln für die Kurzarbeit - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - bis zum verlängert.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.2.2022) zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.

  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Hinweis:

Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum verlängert.

Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld. Häufige Fragen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit. Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (il)

Nachricht aktualisiert am : Das "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" wurde am im BGBl. I S. 482 veröffentlicht. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAI-04574