Widerruf der Zulassung als Steuerberater: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall
Leitsatz
1. Eintragungen
im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil den
Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der
Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die
Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt und Einsprüche
keine aufschiebende Wirkung haben.
2. Wenn Steuerschulden wirksam
festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass
die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt
es nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, denn
es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden,
bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
3. Es ist nicht Aufgabe der
Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen,
ob die Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt dem Klageverfahren
beim (anderen) Finanzgericht bzw. dem BFH überlassen. Allenfalls
dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die
den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder
gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren
als nicht bestehend angesehen werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2022 S. 965 QAAAI-04554
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 02.12.2021 - 6 K 112/20
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