Erstattung von Tabaksteuer
bei Einlagerung von Tabakwaren, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens
transportiert wurden, in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 TabStG erfasst nur die Aufnahme
in ein Steuerlager im Steuergebiet.
Die Erstattung von Tabaksteuer bei Einlagerung von Tabakwaren
in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat richtet sich nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 TabStG.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs.
1 Satz 1 Var. 1 TabStG auf Steuerlager im Steuergebiet verstößt
nicht gegen die Diskriminierungsverbote gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 2
VerbrStSystRL und Art. 110 Abs. 1 AEUV oder die Warenverkehrsfreiheit gemäß
Art. 34, 35 AEUV.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAI-04551
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 01.12.2021 - 4 K 120/18
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