1) Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 erfolgter Formwechsel
der GmbH in eine KG ist ein „schädliche” Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion
des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 kommt nicht in Betracht.
2) Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer kommt eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1777 Nr. 31 BB 2022 S. 2480 Nr. 43 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 GmbH-StB 2022 S. 217 Nr. 7 GmbHR 2021 S. 331 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 27717 Nr. 5 DAAAI-04541
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