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Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen kann beansprucht werden
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern eine Impfprämie, um die Impfbereitschaft in der Belegschaft zu erhöhen. Die naheliegende Frage ist: Fallen auch diese zum Teil hohen Geld- und Sachprämien in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11a EStG und sind somit steuerfrei, soweit der Maximalbetrag von 1.500 € nicht bereits durch andere Corona-Beihilfen des Arbeitgebers ausgeschöpft ist? Die OFD NRW hat dies jetzt unter Verweis auf eine bundeseinheitliche Abstimmung bejaht.
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Als Erstes möchten wir Sie über eine steuerzahlerfreundliche Sichtweise der Finanzverwaltung informieren, was die Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen und -Unterstützungen angeht.
Nach einer nochmaligen Verlängerung der Zahlungsfrist durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz sind nunmehr nach § 3 Nr. 11a EStG Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitge...