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Ausschüttungen aus dem EK 04 mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung
In seinem Urt. v. beschäftigt sich der BFH mit dem steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten auf Kapitalanteile und kommt zu dem Ergebnis, daß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG den steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten auf Kapitalanteile modifiziert und daß diese Vorschrift im Ergebnis auch als eine bilanzsteuerrechtliche Bewertungsvorschrift angesehen werden muß. Von einer ertragsteuerlichen Einlagenrückgewähr ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen, falls der bilanzierende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung aus dem EK 04 erhält. Es liegen insoweit ”negative Anschaffungskosten” vor, so daß der Buchwert der Beteiligung im Umfang dieser Gewinnausschüttung gemindert werden muß. Die Anschaffungskosten der Beteiligung sind unabhängig davon zu mindern, ob der Teilwert der Beteiligung entsprechend gesunken ist; eine Teilwertabschreibung scheidet im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus. Führt die Ausschüttung aus dem EK 04 über die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu sog. negativen Anschaffungskosten, so hat dies nach Ansicht des BFH zur Folge, daß eine Zuschreibung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG nur bis zur Höhe des Betrags gestattet ist, der sich durch Saldierung der ursprün...