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Einkommensteuer; | faktische Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG)
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wird nicht dadurch zum faktischen Mitunternehmer der GmbH & Co.KG, daß alle wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen an die Zustimmung der GmbH gebunden sind, dem Kommanditisten ein Widerspruchsrecht - entgegen § 164 HGB - nicht zusteht und dieser von der Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere ausgeschlossen ist, wenn der Jahresabschluß durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt oder geprüft wurde. Auch in diesen Fällen handelt der GmbH-Geschäftsführer als deren Organ und als solches der KG; insoweit entwickelt er keine eigene (Mit-)Unternehmerinitiative. Ansonsten müßte man stets zur Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kommen. Soweit...