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Zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer gegenüber Bauträgern
In Bauträgerfällen hatte der BFH entgegen der damaligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geurteilt, dass das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG n. F.) nicht greift (, BStBl 2014 II S. 128). Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der Bauunternehmer vom Bauträger, der die gezahlte Umsatzsteuer inzwischen aufgrund der Rechtsprechung des BFH vom FA erstattet bekommen hatte, diese auch nachfordern kann, wenn die hiermit im Zusammenhang stehende Einforderung der Umsatzsteuer durch das FA bei ihm wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig gewesen ist.
I. Leitsatz (amtlich)
Die durch das , BFHE 243 S. 20 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das FA unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.
II. Sachverhalt
Die Bauunternehmerin A erbrachte auf Grundlage eines Bauvertrags aus dem Jahr 2010 Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben der Beklagten, einer Bauträgerin. Die von A der Beklagten gestellten...