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BFH 01.09.2021 VI R 38/19, StuB 4/2022 S. 160

Auslegung eines lediglich mit „Haftungsbescheid“ bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und Haftungsbescheid

(1) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts richtet sich maßgeblich nach dessen Tenor und nicht nach der (fehlerhaften) Überschrift. (2) Bei der Auslegung können auch vom Stpfl. eingereichte Unterlagen herangezogen werden, wenn das FA klar zum Ausdruck bringt, dass es sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. (3) Das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG wird durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt (Bezug: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 119 Abs. 1, § 155, § 191 AO).

Praxishinweise

Ist Lohnsteuer nachzuerheben, weil sie vom Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt worden ist, kommt eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungs-(Pauschalierungs-)bescheid (Steuerbescheid) in Betra...BStBl 1983 II S. 472BStBl 1985 II S. 266

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