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BFH 01.09.2021 II R 40/19, StuB 4/2022 S. 156

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor (Bezug: § 158 Abs. 1, § 1363 Abs. 2 Satz 2, § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Praxishinweise

Die Zahlung einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe erfüllt als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn diese Zahlung wird weder zur Befriedigung eines (außervertraglichen) Forderungsrechts des Preisgebenden noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt (vgl. BStBl 2008 II S. 256

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