§ 15 EStG Konzessionsabgabe als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei einer GmbH & Co KG
Hinsichtlich der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der von Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG an Kommunen geleisteten Zahlungen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchem mit Strom, Gas, Wasser und Wärme im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen (Konzessionsabgabe), wenn die Kommune selbst Mitunternehmerin der Versorgungsgesellschaft ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Konzessionsabgabe ist für das Versorgungsunternehmen im Rahmen des - (BStBl 1998 I S. 209) eine abziehbare Betriebsausgabe. Dies gilt auch, wenn die Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar an dem Versorgungsunternehmen beteiligt ist.
Die Zahlung der Konzessionsabgabe an die Kommune, die gleichzeitig Mitunternehmerin des Versorgungsunternehmen ist, führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die von der Kommune (Kommanditistin) zur Nutzung überlassenen Verkehrswege stehen in ihrem öffentlichen Eigentum. Sie ist verpflichtet, allen Anbietern von Versorgungsleistungen den Zugang zu den öffentlichen Verkehrswegen diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen (§ 13 Abs. 1 EnWG). Die Nutzungsüberlassung ist daher Ausfluss des öffentlichen Eigentums an den Verkehrswegen und kann folglich nicht zu Sonderbetriebsvermögen der Kommune führen. Die Konzessionsabgabezahlungen fließen bei ihr in den hoheitlichen Bereich.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2241 A - 71 - St II 21
Fundstelle(n):
ZAAAA-81357