OFD München - S 2170 – 80 St 41/42

§ 4 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen; Ermittlung des Kaufoptionspreises bei Zuschüssen und steuerfreien Rücklagen

Nach den Grundsätzen für die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen (vgl. ESt-Handbuch 2002 Anhang 21) ist der Leasing-Gegenstand nur dann dem Leasing-Geber zuzurechnen, wenn als Kaufpreis, der vom Leasing-Nehmer bei Ausübung einer Kaufoption zu entrichten ist (Kaufoptionspreis), ein Mindestbetrag zu zahlen ist. Der Kaufoptionspreis muss mindestens dem Buchwert, der sich unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ergibt, oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung entsprechen. Bei der Ermittlung des Buchwertes ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten die Auffassung zu vertreten, dass ein vom Leasing-Geber vereinnahmter Investitionszuschuss – unabhängig von der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung – bei der Ermittlung des Kaufoptionspreises nicht anschaffungs- oder herstellungskostenmindernd zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes wegen einer Gewinnübertragung (z.B. nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder nach R 35 Abs. 3 oder Abs. 5 EStR 2001) gemindert haben. Für die Ermittlung des Kaufoptionspreises ist in derartigen Fällen also von den ”ungeminderten” Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

  • aus FMS vom , 31 – S 2170 – 090 – 4779/03 unter Hinweis auf das bisher amtlich nicht veröffentlichte IV B 2 – S 2170 – 49/96, DStR 1996 S. 785)

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2170 – 80 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2170 – 170/St 31

Fundstelle(n):
RAAAA-81351