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Werbungskostenabzug bei Sprachkursen
In seinem Urt. v. hat der BFH entschieden, daß Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt werden, ausnahmsweise dann als WK abziehbar sein können, wenn zum einen der Lehrgang nicht im Ausland stattfindet und zum anderen ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit vorhanden ist.
Der Sachverhalt, der dem Urt. des VI. Senats zugrunde lag, läßt sich wie folgt skizzieren: Die Klin. war 1987 als Sachgebietsleiterin bei einem FA tätig. Sie machte in dem Streitjahr Aufwendungen für Spanischgrundkurse an einer örtlichen Sprachenschule sowie an der dortigen Volkshochschule als WK geltend. Im Januar 1989 hat sich die Klin. bei der Bundesbehörde nach den Möglichkeiten einer Anstellung erkundigt und erfahren, daß ihre Bemühungen um das Erlernen einer Fremdsprache als positiv für ihre Einstellung gewertet würden.
Als erste Voraussetzung für die Anerkennung als WK führt der BFH an, daß der Lehrgang im Inland stattgefunden haben muß. Das BFH-Urt. stellt eine Ergänzung zu dem dar, mit dem der VI. Senat entschieden hatte, daß Aufwendungen für einen Sprachkurs im A...