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Das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung – aktueller Stand
Etwa seit Mitte des letzten Jahrzehnts, in dem es insbesondere zu einer Änderung des § 133 InsO gekommen ist, hat als Reaktion auf eine zu scharfe Auslegung der Anfechtungsregeln eine Umkehr stattgefunden, die vor allem die in diesem Beitrag behandelte Vorsatzanfechtung betrifft.
Kernaussagen
Die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners kann regelmäßig nur anhand einer Gesamtwürdigung von Beweisanzeichen erfolgen.
Eine auf Ersuchen des Schuldners getroffene Zahlungsvereinbarung oder diesem in sonstiger Weise gewährte Zahlungserleichterung rechtfertigt für sich allein gesehen nicht den Schluss auf die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.
Eine deutliche Entschärfung der Anfechtungsfälle ist durch die vermehrte Anerkennung von Ausnahmetatbeständen eingetreten, in denen der Benachteiligungsvorsatz zurücktreten soll.
Die Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll nur bei dem Bewusstsein eines länger andauernden Unvermögens zur Erfüllung der Zahlungspflichten für die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners ausreichen.