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Beruf | Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Erhebliche Steuerschulden eines Steuerberaters können einen Vermögensverfall i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründen. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen.
Der Steuerberater hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs bei zwei Finanzämtern erhebliche Steuerschulden. Seit 2015 befand er sich wiederkehrend in Vollstreckung; durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen waren überwiegend erfolglos. Er hielt sich weder an Ratenzahlungsvereinbarungen noch erschien er zum Termin einer Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Mehrere Zusagen, die Steuerschulden zu be...