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Aktienverkauf aus dem Sammeldepot
Ein Stpfl. hat 1985 mehrere umfangreiche Wertpapieran- und -verkäufe getätigt. Die Wertpapiere wurden zusammen mit ererbten Papieren in einem seit 1980 bestehenden Girosammeldepot verwahrt. Strittig war, ob für die Ermittlung von Spekulationsgewinnen gemäß der Verwaltungsauffassung unterstellt werden durfte, die zuletzt angeschafften Wertpapiere seien zuerst veräußert worden (Lifo-Methode), oder ob gemäß der Auffassung des Stpfl. davon auszugehen war, daß die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst wieder veräußert worden sind (Fifo-Methode). Der BFH lehnt für die Bestimmung der Spekulationsfrist die Verwaltungsauffassung ab, die zuletzt angeschafften Wertpapiere seien zuerst veräußert worden (Lifo-Methode). Bei Sammelverwahrung von Wertpapieren werden Anschaffung und Veräußerung immer nur auf den ideellen Anteil bezogen. Deshalb dürfe nur dann davon ausgegangen werden, die Veräußerung aus einem Sammeldepot sei innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, wenn nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben worden sind. Verkäufe werden danach zunächst mit den gleichartigen Beständen ve...