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Lexikon Lohnbüro 2022 vom

Anhang 15 Meldepflichten des Arbeitgebers

1. Allgemeines zum Meldeverfahren

Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB IV“.

Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes (BBNR) wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen ausgestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Einzugsstelle. In Einzelfällen kann eine Ersatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der Sozialversicherungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Arbeitgeber können...