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NWB Nr. 7 vom Seite 458

Der Verwaltungsbeirat in der WEG nach der Reform

Viel versprochen, wenig geändert

Johannes Hofele

Der Verwaltungsbeirat ist auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit Änderungen erfolgten, sollen diese [i]Hofele, NWB 8/2018 S. 491dazu dienen, die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat attraktiver zu machen, um dadurch mehr Wohnungseigentümer zur Übernahme dieser Tätigkeit zu bewegen. Der Beirat soll gestärkt und flexibler werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen nach neuem Recht.

I. Änderungen durch die Reform

Die Änderungen des WEG (vgl. Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz v. , BGBl 2020 II S. 2187) sind praktisch ohne Übergangsfrist zum in Kraft getreten. Auch [i]Hofele, NWB 20/2021 S. 1462wenn die Struktur des Wohnungseigentumsrechts grundlegend geändert worden ist, sind Stellung und Aufgaben des Verwaltungsbeirats grds. unverändert geblieben, so dass auf die Literatur und Rechtsprechung zum bisherigen Recht weitgehend zurückgegriffen werden kann.

1. Bisheriges Recht

[i]Bisher hatte der Beirat nur zwei konkrete AufträgeBisher wurde der Verwaltungsbeirat nur in drei Paragrafen erwähnt (§ 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 6 und § 29 WEG a. F.) und das Gesetz vergab nur zwei konkrete Aufträge an ihn, nämlich den der Unterstützung der ...

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