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Kursverluste bei privaten Fremdwährungsdarlehen
Mit U. v. hat der BFH entschieden, daß Kursverluste, die ein Anleger durch den Wertverlust einer privaten Auslandsforderung deswegen erleidet, weil sich der Wechselkurs der ausländ. Währung gegenüber der DM verschlechtert, nicht als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Es ging damals um den Wertverlust von Dollar-Obligationen wegen Kursänderung. Mit Recht ging der VIII. Senat des BFH davon aus, daß es sich bei dem Kursverlust um einen Vorgang im Vermögensbereich handele, der ebenso wie der Verlust oder die Wertminderung einer Inlandsforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt werden kann.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zum umgekehrten Fall, daß Fremdwährungsdarlehen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aufgenommen worden sind und daß bei der Rückzahlung dieser Darlehen Kursverluste entstehen, lag bisher nicht vor. Nunmehr hat der BFH am entschieden, daß Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als WK abziehbar sind.
Im Streitfall erzielten die Stpfl. Einkünfte aus der Vermietung eines Mietshauses. Zur Finanzierung der Bauk...