1) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ist nicht zu prüfen, ob eine erteilte Auskunft unrichtig ist, es sei denn, sie ist nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft.
2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, kann dem Aktionär ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zustehen (Aufgabe von BayObLGZ 2002, 227).
3) Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung kann ebenfalls im Verfahren nach § 132 AktG, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, geltend gemacht werden.
4) Die eigene - nicht offensichtlich unzutreffende - Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens stellt ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG dar.
5) Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung einer erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG erstreckt sich auf die gesamte Wertfestsetzung, auch wenn nur ein Teil des erstinstanzlichen Hauptgegenstands in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.
Fundstelle(n): AG 2022 S. 77 Nr. 3 DStR 2022 S. 624 Nr. 12 DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2022 S. 584 DAAAI-04207
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