Online-Nachricht - Dienstag, 15.02.2022

Einfuhrumsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei Insolvenzanfechtung (FG)

Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 7/22).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer u.a. dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden ist.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.

Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.

Das FG Münster wies die Klage ab:

  • Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid ist im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden.

  • Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist unter „Erstattung“ i.S. des § § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen.

  • Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

  • Auf diese Weise wird dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen. Denn bei einer doppelten Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.

  • Die Klägerin ist von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden.

  • Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entsteht kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfaltet § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhaltet, eine Sperrwirkung.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. XI R 7/22). Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAI-04206