Einkommensteuerliche Behandlung der Abgaben der Notare an die Notarkasse (EStG)
Ich bitte, den Teil der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist, wie folgt anzusetzen:
2009 = 5.578 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 001 - 5 679/10)
2010 = 5.668 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 001 - 8 123/11)
2011 = 5.680 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 001 - 5 093/12)
2012 = 5.818 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 001 - 5 188/13)
2013 = 6.047 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 001 - 7 921/14)
2014 = 6.226 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 1/10/1)
2015 = 6.335 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 1/10/3)
2016 = 6.479 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 1/10/6)
2017 = 6.633 € (FMS vom ; Az.: 32 - S 2221 - 1/10/8)
2018 = 6.789 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 1/10)
2019 = 21.696 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 1/10)
2020 = 21.696 € (FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 1/10)
2021 = 21.696 € (FMS vom , Az.: 32-S 2221-1/10).
Für das Jahr 2021 bleibt der Beitrag gegenüber 2019 und 2020 unverändert (2019-2021: je 21.696€).
Aufgrund eines Bund-Länder-Beschlusses im Jahr 2018 und einer damit einhergehenden geänderten Berechnungsweise des Anteils der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist, ergibt sich ab dem Jahr 2019 ein höherer Beitrag (2019: 21.696 €).
Der Gesamtbeitrag der Abgaben der Notare an die Notarkasse bleibt hierbei unverändert. Dementsprechend wird sich i. d. R. der Anteil der Abgaben der Notare, der als Betriebsausgaben abzugsfähig ist, ab dem Jahr 2019 entsprechend vermindern. Ich bitte dies zu beachten.
Leistet ein Notar in Einzelfällen geringere Abgaben an die Notarkasse, so ist der insgesamt gezahlte Beitrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.
Soweit die Notarkasse in den einzelnen Jahren einen Teil der geleisteten Abgaben den Notaren zurückerstattet hat, mindern diese Rückerstattungsbeiträge die als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2221.1.1-2/101 St36
Fundstelle(n):
AAAAI-04098