Beiträge einer an einer Schweizer Schule unterrichtenden, in Deutschland ansässigen Grenzgängerin an eine öffentlich-rechtliche
Schweizer Pensionskasse: überobligatorische Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn
Aufteilung der Beiträge zu umhüllenden Schweizer Pensionskassen in obligatorische bzw. überobligatorische Beiträge im Wege
der Schätzung nach Maßgabe der Empfehlung des Schweizer Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) und der Fachmitteilung Nr.
105 des Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP)
kein Sonderausgabenabzug für überobligatorische Beiträge
Leitsatz
1. Ist eine im Inland ansässige und in der Schweiz arbeitende Lehrerin eine Grenzgängerin, steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat
das Besteuerungsrecht für den laufenden Arbeitslohn zu.
2. Die von dem Arbeitgeber der Lehrerin, einer Schweizer Schulgemeinde, auf die beitragspflichtige Besoldung der Lehrerin
an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge sind als nicht
nach § 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Lehrerin
zu qualifizieren, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt.
3. Die ausschließlich für Zwecke der deutschen Einkommensbesteuerung vorzunehmende Aufteilung der Beiträge zu umhüllenden
Schweizer Pensionskassen in obligatorische, d. h. nach Maßgabe des (Schweizer) Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(BVG) zu erhebende und darüber hinaus gehende überobligatorische Beiträge ist im Wege der Schätzung (§ 162 AO) vorzunehmen;
eine nach Maßgabe der Empfehlung des Schweizer Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) und der Fachmitteilung Nr. 105 des
Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP) vorgenommene Aufteilung stellt eine sachgerechte Schätzung dar.
4. Hierbei sind als obligatorische Beiträge Alterssparbeiträge in Höhe der BVG-Altersgutschriften auf den koordinierten Lohn
(Art. 16, 8 BVG), Risikobeiträge in Höhe von 2 % des koordinierten Lohns, die gesamten Verwaltungskostenbeiträge und die gesamten
weiteren Beiträge (z. B. Sanierungs- und Stabilisierungsbeiträge) anzusehen, wobei bei den Spar- und Risikobeiträgen von einer
hälftigen Aufteilung ausgegangen wird und Verwaltungskosten und weitere Beiträge entsprechend der tatsächlichen Beitragszahlung
aufzuteilen sind. Alle darüberhinausgehenden Beiträge sind als überobligatorische Beiträge zu behandeln (Festhaltung der Senatsrechtsprechung).
5. Die als Arbeitslohn der Lehrerin behandelten überobligatorischen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträge zu der öffentlich-rechtlichen
Pensionskasse sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, da auch bei
einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Vorsorgeverhältnis im Bereich des Überobligatoriums als eigenständig
zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen ist, das nach der vorzunehmenden rechtsvergleichenden Qualifikation nicht mit
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und daher nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegt (Festhalten
an , EFG 2020 S. 1245).
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1365 Nr. 24 DStRE 2023 S. 569 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2022 S. 371 PIStB 2022 S. 156 Nr. 6 YAAAI-04090
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2021 - 3 K 1213/20
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