Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von ausschließlich zum Weiterverkauf bestimmten, hochpreisigen, nicht gefahrenen Luxusfahrzeugen
durch eine unternehmerisch als geschäftsführende Komplementärin tätige GmbH
Leitsatz
1. Einer unternehmerisch gegen eine Festgebühr sowie einen Aufwendungsersatz als geschäftsführende Komplementärin einer GmbH
und Co. KG umsatzsteuerpflichtig tätigen GmbH, die daneben hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Luxusfahrzeuge (im
Streitfall: Mercedes Benz SLS AMG sowie Mercedes Benz MB SLS AMG) mit Weiterverkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht ankauft,
steht insoweit der Vorsteuerabzug zu, wenn angesichts der Häufigkeit und Dauer der von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der KG bzw. der GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige
Fahrzeuge nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist.
2. Der Vorsteuerabzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nicht
zur Anwendung, wenn die abgedeckt in einer Halle stehenden Fahrzeuge weder zugelassen sind noch gefahren werden und daher
keine dem Affektionsinteresse dienenden Luxusgüter, sondern ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter
des Unternehmensvermögens darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2022 S. 255 EFG 2022 S. 438 Nr. 6 GmbH-StB 2022 S. 121 Nr. 4 RAAAI-04088
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2021 - 1 K 1268/18
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