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FG Köln Urteil v. - 2 K 681/18 EFG 2022 S. 355 Nr. 5

Gesetze: AEUV Art. 63; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8 Satz 4

Körperschaftsteuer

Antragsfrist des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Leitsatz

Die Antragsfrist gemäß § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 442 Nr. 7
EFG 2022 S. 355 Nr. 5
GmbH-StB 2022 S. 117 Nr. 4
SAAAI-04079

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FG Köln, Urteil v. 17.11.2021 - 2 K 681/18

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