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Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften - kein Sonderbetriebsvermögen
Der BFH hat mit seinem Urt. v. dahingehend entschieden, daß ein Darlehen, das ein Kommanditist einer GmbH, an der die KG beteiligt ist, zu marktüblichen Bedingungen gewährt, nicht dem Sonder-BV zuzurechnen ist. Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, daß der BFH eine solche Beurteilung über den entschiedenen Fall hinaus auch dann für zutreffend erachtet, wenn zwischen der KG und der GmbH ein Organschaftsverhältnis bestehen würde. Der BFH hält die rechtliche Selbständigkeit der GmbH für so bedeutend, daß eine Zurechnung des Darlehens zum Sonder-BV I ausscheidet, da das Darlehen nicht mehr unmittelbar dem Betrieb der PersGes dient. Die Kapitalstärkung einer Tochtergesellschaft ist allenfalls mittelbar dem Betrieb der KG dienlich. Dies reicht zur Zurechnung zum Sonder-BV I nicht aus. Es liegt auch kein Sonder-BV II vor, da das Darlehen anders als beispielsweise die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH nicht der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der KG dient.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung bietet es sich an, daß ein ausländ. Gesellschafter im Falle einer geplanten Fremdfinanzierung das Darlehen direkt der Tochtergesellscha...